Im ersten Teil unserer Blogserie „Drohnen & Recht“ hat Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton die gesetzlichen Regeln zur kommerziellen Nutzung von Drohnen in Deutschland, der Schweiz und der Europäischen Union beleuchtet. Im zweiten Teil geht der auf Luftverkehrsrecht und Drohnen spezialisierte Jurist auf die betroffenen Rechte ein und macht deutlich mit welchen Strafen in Deutschland gerechnet werden muss, wenn man sie verletzt.

Eine Drohne ist schnell gekauft. In nahezu jedem Elektrofachhandel findet man die unbemannten Fluggeräte zwischen hochauflösenden Kamerasystemen und Kaffeemaschinen für kleines Geld. Doch die Nutzung einer solchen Drohne ist an einige rechtliche Einschränkungen gebunden. In Deutschland verbietet der Gesetzgeber nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 LuftVO bestimmte Betriebsweisen, weil sie zu gefährlich sind oder die Rechte Dritter verletzen können. So ist es z. B. verboten über Wohngrundstücke zu fliegen, wenn die Drohne eine höhere Startmasse als 0,25 Kg hat oder in der Lage ist optische Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der Eigentümer stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.  

Betriebsgeheimnisse sind gesetzlich geschützt

Wenn ein Pilot seine Drohne ohne Zustimmung über einem Grundstück fliegt, dann verletzt er das Recht auf Eigentum. Nach § 905 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Laut § 903 BGB hat der Eigentümer das Recht anderen Personen jegliche Einwirkungen zu verbieten, sofern nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen.  

Zu besonders schweren Rechtsverletzungen und Schäden kommt es, wenn eine Drohne zur Wirtschaftsspionage eingesetzt wird. Die unbemannten Fluggeräte können dank ihrer hochauflösenden Kameras Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse problemlos auskundschaften. Auch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung kann betroffen sein, da sich dieses auch auf Betriebs- und Geschäftsräume erstreckt, die nicht öffentlich zugänglich sind (Art. 13 Abs. 1 GG). Mit Betriebsgeheimnissen meint man alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände oder Vorgänge, die ausschließlich für einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse, bei denen es sich in der Regel um technisches Wissen handelt, und Geschäftsgeheimnisse, bei denen in erster Linie das kaufmännische Wissen betroffen ist, werden durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.      

Diese Strafen blühen bei rechtswidriger Drohnennutzung

Sollte sich der Eigentümer durch einen Überflug in seinem Eigentum gestört fühlen, kann er verlangen, dass der Flug sofort beendet wird. Darüber hinaus erlaubt ihm § 859 Abs. 1 BGB sich mit Gewalt zu wehren. In einem Fall aus dem Jahr 2019, bei dem eine Privatperson mit einer Drohne unberechtigt über das Nachbargrundstück geflogen ist, hat das Amtsgericht Riesa den Abschuss der ungewollten Drohne durch den Nachbarn als gerechtfertigte Notstandhandlung gewertet (AG Riesa, Urt. v. 24.04.2019 [9 CS 926 JS 3044/19 ]). Sollte es zu Schäden am Eigentum oder anderen Rechten kommen, kann der Eigentümer laut § 823 BGB Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.  

Seine Rechte werden durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Strafrecht geschützt und der Pilot bei rechtswidriger Drohnennutzung sanktioniert. Wer eine Drohne ohne erforderliche Erlaubnis fliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen.  

Wer auf unbefugte Weise ein Geschäftsgeheimnis erlangt, kann gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden. Auch das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), das Abfangen von Daten (§202b StGB) und die Weitergabe der Daten an Dritte (§ 202d StGB) werden durch den Gesetzgeber unter Strafe gestellt.

Die Sanktionierung verbotener beziehungsweise ungewollter Drohnenflüge ist Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und kann, je nach Rechtslage, vom deutschen Gesetz abweichen.  

Diese Rechte und Normen beschränken sich darauf, bereits erfolgte Rechtsverletzungen zu bestrafen. Der wichtigen Frage, welche Maßnahmen zur Abwehr von Drohnen erlaubt sind und welche nicht, geht Anwalt und Pilot Prof. Dr. Maslaton im dritten Teil der Serie “Drohnen & Recht” auf den Grund.  

Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft.
Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln – auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche. Aus der Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrechts tätig (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“): MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA:D-LT-0105; selbst Level 6.

Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz. Seit 1987 beschäftigt er sich intensiv mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft. Martin Maslaton ist Mitglied des Vorstandes des Bundesverbands Zivile Drohnen und schreibt als Redakteur für das Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.

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Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton

Über den Autor

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln.

Ursprünglich veröffentlicht am 6. Aug. 2020, aktualisiert am 22. Apr. 2024